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Thema: DMSB Drag Racing Pokal 2017

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  1. #4
    Erfahrener Benutzer Avatar von speedjunkie
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    Ein eingetragener Verein wie der DMSB, der Lizenzen für die Teilnahme an sportlichen Großereignissen verkauft und dadurch einen Großteil seiner Einnahmen erzielt, sollte den §123 BGB kennen - zumindest wenn ihm bekannt ist, dass Starts zweier Klassen bei der größten Dragrace-Veranstaltung in Deutschland gar nicht möglich sind - obwohl angekündigt - falls nicht bekannt habe ich es hier zur Sicherheit nochmals aufgeschrieben.

    Im Wörterbuch des Rechts steht folgendes:


    "Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. §123 BGB Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder auch einfach durch Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden".

    "Das arglistige Handeln erfordert zumindest den Vorsatz, eine gezielte Absicht ist hierfür nicht erforderlich - der arglistig Handelnde muss lediglich die Unrichtigkeit seiner Aussage kennen oder für möglich halten".
    Geändert von speedjunkie (22.06.2017 um 23:45 Uhr)
    Gruss
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    # 987 #
    Speedjunkie

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