Hallo,
also was die Versicherung betrifft ist es das klar:
Wenn der Schaden im Zusammenhang mit dem nichteingetragenen Anlage eingetreten ist, ist sie Leistungsfrei (also zahlt nix)
Wenn der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Benutzung der Anlage stand, muss sie leisten (also zahlen)
Da aber durch den Einbau eine sogenannte Gerfahrerhöhung vorgenommen wurde, und die Versicherung nicht informiert wurde, hat sie ein sofortiges Kündigungsrecht ohne Fristeinhaltung.
Gruß
Bernd Schömann 8)