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Thema: Ärger nach Rotenburg Sonntagsfahrverbot

  1. #11
    Erfahrener Benutzer Avatar von Ralf
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    :deal:
    Bußgeldkatalog
    A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung
    Sonntagsfahrverbot für den Fahrer Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 40 €
    1 Pkt. und als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen 200 €
    1 Pkt.

  2. #12
    Erfahrener Benutzer Avatar von TimSchmale
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    Wir hatten das Problem schon öfter...

    für Privatpersonen gilt: Sondergenehmigung beantragen und dafür 20 Euro zahlen issed:

    Und dann muss man einiges angeben und rechtfertigen (in der Regel muss man einen schriftlichen "Beweis" für die Veranstaltung bringen der sogar soweit geht das eine Einladung vom Veranstalter gebracht werden muss )
    Abfahrtszeit, sämtliche Kennzeichen etc alles ist enorm wichtig :smash:

    Diese s****** Vorschrift ist der Grund warum wir für jedes WE einen Mietwagen nehmen müssen issed: der ein vielfaches der anderen Kosten entstehen lässt :kotz:
    www.ng-motorsports.de

    Money buys speed - how fast can you afford to go?

  3. #13
    Erfahrener Benutzer Avatar von Ralf
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    noch was

    :deal:
    Feiertags- / Sonntagsfahrverbot & Ferienfahrverbot für LKW §30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung sieht Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge (LKW) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Haupt-Ferienzeit im Sommer vor. Anliegen der Verordnung ist der Lärm- und Umweltschutz, sie schützt aber auch vor verstopften Straßen zu den Hauptreisezeiten.

    Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.

    Ausgenommen sind eine Reihe von Fahrzeugen, die z.B. verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Gemüse transportieren, für die Infrastruktur notwenig sind (Fahrzeuge der öffentlichen Hand, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS etc.), unter bestimmte andere Kreterien fallen oder für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§46 und 47 StVO die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.


    Das Sonn- & Feiertagsfahrverbotgilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. Feiertage im Sinne des §30 der StVO Absatz 3 sind:

    - Neujahr
    - Karfreitag
    - Ostermontag
    - 1.Mai
    - Christi Himmelfahrt
    - Pfingstmontag
    - Fronleichnam (nur in BW, BY, HE, NRW, RP und SL)
    - Tag der deutschen Einheit
    - Reformationstag (nur in BB, MV, SN, ST und TH)
    - Allerheiligen (nur in BW, BY, NRW, RP und SL)
    - 1. und 2. Weihnachtstag


    Das Ferienfahrverbot für LKWgilt an allen Samstagen in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August von 7:00 bis 20:00 bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen ausserhalb geschlossener Ortschaften in beide Fahrtrichtungen

  4. #14
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    Ist ja schon alles gesagt worden.

    Zusatzinfo: Wer einen Hänger mit einem Fahrzeug zieht, welches mit einer roten 06er Nummer betrieben wird, egal ob PKW oder LKW, kriegt richtig die Packung.
    Einem Bekannten von mir haben sie deswegen die 06er Nummer abgenommen. Die Geldbuße war horrend hoch. Abgesehen von seinem Geschäftsausfall, weil er für seine Reparaturwerkstatt nun keine Nummer hat. Und die ist vom Ordnungsamt für zwei Jahre gesperrt worden.

  5. #15
    Erfahrener Benutzer Avatar von RaceFink
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    @Frank
    das gleiche gilt für 07er!!!!!
    Einen Bekanten hatt es erwischt als er mit seinem 59er Chrysler einen 56er Leichenanhänger zu einem Treffen gezogen hatt!

    Gruß Udo
    It`s a long way to the top if you wanna rock and roll

  6. #16
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    Also an den zahlreichen Antworten sieht man ja das es doch ein reges Interesse an diesem Thema gibt.
    Im Stillen habe ich gehofft das jemand ne Sondergenehmigung besitzt für Motorsportzwecke oder so ähnlich, aber ist wohl doch nicht so.

    War heute beim Straßenverkehrsamt - und soll erstmal nen formlosen Antrag stellen, Chancen stehen etwa 50/50, na mal sehen was bei raus kommt werde es dann hier posten.

    Also Dank euch allen für die Unterstützung

    bis denn Micha
    Dutch Champion 2011 SuperStreetCars
    DMV DragracingMasters 2011 1. Pro-ET
    DMV DragracingMasters 2012 1. Pro-ET
    EDRS by Speedgroup 2012 1.Pro-ET
    EDRS by Speedgroup 2012 1.SSC

    Pro-ET201

  7. #17
    Erfahrener Benutzer Avatar von coolchevy
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    also dann habt ihr andere Gesetze wie wir (Gottseidank mal)

    hier sieht es so aus:

    (1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und
    gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von
    Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste
    zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr
    als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch und
    anderen leicht verderblichen Lebensmitteln sowie unaufschiebbare
    Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.
    (2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von
    Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
    selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen
    Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

    das heisst solange das HZGW des Zugfahrzeugs ODER des Hängers unter 3.5t bleibt ist es OK !

  8. #18
    Erfahrener Benutzer Avatar von Gerd
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    @ Micha (BMWM52005)

    Es ist doch so, es gibt Ausnahmegenemigungen fürn Motorsport. Da ich den Dragstersport als Beruf ausübe, habe ich dadurch auch eine unbegrenzte Sondergenehmigung, die gilt für alle Fahrzeuge die zu meinem Rennstall gehören egal wie groß oder Schwer. Denn ich muss sehr oft Sonntags schon los auf andere Veranstaltungen oder sogar an einem Wochenende auf zwei! Wie letztes We da sind wir Samstag Nachts um 24 Uhr von Eisenach nach Hockenheim zum F-1 gefahren.

    Gruß Gerd

  9. #19
    Benutzer Avatar von Frank
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    moin zusammen,

    eine dauerhafte Ausnahmegenehmigung, wie Gerd beschrieben hat, sollte für die meisten kein Problem darstellen. Beim zuständigen Verkehrsamt anmelden und begründen und schon sollte das laufen.

    Im Regelfall, wenn man auf auf einige Veranstalltungen im Jahr fährt, stellen die Jungs und Mädels recht schnell aus.

    Gruß Frank

  10. #20
    Erfahrener Benutzer
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    Hallo Frank,

    sehe gerade, dass du auch aus HH kommst.

    Bei wem hast du denn im Verkehrsamt nachgefragt? Bei meiner Anfrage hieß es "Njet", übrigens auch mit der für mich recht merkwürdigen Begründung "ihr Rennauto hat ja Kennzeichen und ist angemeldet, also kein reiner Transport zu Sportzwecken".

    Wie kommen die nur auf sowas??

    Grüße

    boris

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