Ich hatte bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung weniger Glück.
Da ich aus Österreich kommend bei Passau in die BRD einreise ist das Landratsamt Passau für mich zuständig.
Und die haben mir folgendes geschrieben:

Das Landratsamt Passau hat Ihre Anträge zum oben genannten Betreff erhalten und bezüglich der Genehmigungsfähigkeit überprüft.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen solche Ausnahmegenehmigungen nur ausgestellt werden, sofern hierbei die jeweiligen Voraussetzungen gemäß den Vorschriften des § 30 StVO gegeben sind. Diesbezüglich erging vom Bayerischen Staatsministerium des Innern die Anweisung, das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen restriktiv zu handhaben.

Für den Transport von Formel-Fahrzeugen sowie Rennfahrzeuge bzw. Equipment für Rennfahrzeuge, in Sammeltransporten auf Spezialfahrzeugen oder als Einzeltrans-port mit Lastkraftwagen bzw. Lastkraftwagen und Anhänger ist kein Privilegierungsgrund erkennbar. Die Veranstaltungen sind so weit im Voraus bekannt, dass rechtzeitig vor Beginn des Verbotzeitraums angefahren und nach dem Ablauf des Verbotzeitraums abgefahren werden kann. Dabei bleibt es den einzelnen Teilnehmern unbenommen wie in vergleichbaren Fällen (Bootsanhänger, Flugzeuganhänger, sonstige Sportgeräteanhänger ect.), die Fahrzeuge mit Zugfahrzeug /Anhängerkombinationen zu befördern, die dem Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen nicht unterliegen. Hier gilt es insbesondere zu beachten, dass auch die Zugfahrzeuge – ohne Rücksicht auf die Gewichtsangabe – keine Lkw sein dürfen.

Aufgrund der oben genannten Sach- und Rechtslage sowie das besondere öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung des Fahrverbots an Sonn- und Feiertagen kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht genehmigt werden.

Ich bedauere, dass ich Ihnen keine andere Mitteilung geben kann und hoffe auf Ihr Verständnis.

Schade
Jetzt muß ich auch weiterhin mit meinem Pickup mit Anhänger illegal auf Deutschlands Straßen rumgurken. issed:

Jonny