Na dann bin ich ja beruihgt !
Na dann bin ich ja beruihgt !
Einfachste Lösung, alten Lkw kaufen bißchen herrichten und 07-Nummer drauf.
Halli Hallo,
ich habe soeben mit der Zulassungsbehörde Bad Segeberg telefoniert weil ich eine Genehmigung für dieses Jahr beantragen wollte folgende aussage:
Zugfahrzeug VW LT bis 3,5t Erlass vom 04.03.2008 vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Punkt 1.6 --> diese Fahrzeuge dürfen zu Sport und Freizeitzwecken einen Wohnanhänger oder Anhänger auch Sonntags ziehen
Im Internet selber habe ich dadrüber nichts gefunden wurde mir aber so gesagt....weiß einer mehr?!
frag doch die zulassung ob sie dir das schriftlich geben. oder berufe dich auf die aussag mit namen desjenigen
Dazu gab es einen Arbeitskreis in Niedersachsen.
Es ist dort klar und deutlich erarbeitet worden, dass für Sportgeräte oder auch Pferde
kein Sonntagfahrverbot mehr besteht.
Habe eine Kopie davon zu Hause und kann ja mal das Aktenzeichen
heute Abend raussuchen.
Keep on Truckin' :grins:
"The Key to going Fast is to learn from those who are going the Fastest."
Krümel Racing powered by Savage Attack
Endlich mal was Positives... AZ interessiert mich auch brennend --kannst Du sowas scannen und kurz per email verschicken?
Gruss
Tim
hallo eben gegooooooooooogelt
gruß matze
Auf der letzten Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 in Merseburg hatten die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen, dass sich die Genehmigungspraxis in den Ländern an folgenden Kriterien ausrichten soll.
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist danach wie folgt zu verfahren:
"1. Das Sonntagsfahrverbot gilt nicht für:
(...)
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)."
...... noch was gefunden
zitat/kopie
Ich habe was für unsere KFZ-Steuersparer aufgeschnappt.
Auf der letzten Verkehrsministerkonferenz am 09. und 10.10.2007 in Merseburg wurde von den Verkehrsministern der Bundesländer einstimmig beschlossen, dass die Genehmigung in den Bundesländern an verschiedenen Vorgaben ausgerichtet werden soll.
Demnach soll - unbeschadet der gesetzl. Regelung in §30 Absatz 3 STVO - neben diversen anderen Ausnahmen das Sonntagsfahrverbot auch für folgende Kombination nicht gelten:
Wohnanhänger & Anhänger, die zu Sport- & Freizeitzwecken hinter LKW
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.500 kg geführt werden.
@matzebus
Hi...na das scheint ja DIE Klausel zu sein, mit der DAS Anhänger-Problem gelöst 'wäre'.
Gruß Mirko
ja ich hab auch noch was gefunden von bremen und baden würtemberg, dh. s-h gilt auch, niedersachsen laut merlin auch..weiß einer was mit meck pom und brandenburg ist oder wo müssen wir noch so durch?! ach ja in bayern giblt es nicht aber das ja keine überraschung .-)
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