@ dragjoel

Ich weis ja nicht woher du dein Rechtsverständnis nimmst, aber mit gesundem Menschenverstand hat das das nichts mehr zu tun. Besonders der letzte Punkt stellt eine Amtsanmaßung dar, welche wenn man den Anschein einer hoheitslichen Handlung vornimmt ( die Inanspruchnahme von Sonder und Wegerechten stellt eine Amtshandlung im Sinne des StGB dar ) ein Straftatbestand ist. Weiterhin geht der Deutsche Bußgeldkatalog von fahrlässig begangen Verstößen aus, welche denentsprechend bei vorsatz erhöht und verschärft werden können. Sollte es bei dem von dir beschriebenen Ordnungswiedrigen Verhalten zu einer Gefährdung anderer Verkehrteilnehmer kommen ist zu dem oftmals von einer Gefährdung im Straßenverkehr auszugehen.
Als letzter Punkt muss man noch sehen, dass du im Falle eines Verkehrsunfalls eventuell die durch dein Verhalten entstandenen Personen und Sachschäden im großen Umfang tragen musst. Denn bedenke grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz deckt eine Haftpflicht nicht.

MFG ein Spielverderber ( Marc Weber )

PS.: Dieses war nur eine oberflächige Kurzdarstellung !!!!!!!