Art. 1 Lizenzerteilung
(1) Der Lizenznehmer erhält die Lizenz bei Erfüllen der Erteilungsvoraussetzungen durch Vertrag (Lizenzvertrag) mit dem DMSB. Die Lizenzen sind bis zum 31. 12. eines jeden Jahres gültig. Die Lizenzen sind auf dem vom DMSB herausgegebenen Antragsformular
zu beantragen. Die Lizenz ist Eigentum des DMSB. Anträge auf Ausstellung einer Fahrer-, Bewerber-, Sponsor- und Sportwartlizenz sind bei Mitgliedschaft im ADAC, AvD, DMV, ADMV, ACV, PCD, VfV oder einem der Korporativ-/Ortsclubs des AvD/DMV über die jeweils zuständige Sportabteilung einzureichen.
(2) Der Antrag auf Abschluss des Lizenzvertrages wird abgelehnt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. eine Suspendierung durch den DMSB erfolgt ist. Er kann auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem DMSB
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Abschluss des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
(3) Wenn eine der zur Erteilung der Lizenz erforderlichen Voraussetzungen nachträglich wegfällt, wird die Lizenz ungültig. Sie ist dann dem DMSB unverzüglich einzureichen.
I. ALLGEMEINES
Art. 4 Lizenzpflicht
Als Fahrer darf an den im Sporthoheitsbereich der FIA genehmigten Veranstaltungen nur teilnehmen, wer eine von einem ASN als Mitglied der FIA ausgestellte Fahrer-Lizenz besitzt.
Art. 5 Lizenzsystem
Der DMSB stellt Internationale und Nationale Fahrer-Lizenzen aus. Internationale und Nationale Lizenzen werden in verschiedenen Stufen ausgegeben. In keinem Fall hat die Ausstellung einer Lizenz die Bedeutung einer Eignungsbestätigung.
Art. 6 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Internationale Lizenz ist weltweit im FIA-geregelten Automobilsport gültig.
(2) Mit der Ausgabe einer Internationalen Lizenz erteilt der DMSB dem Lizenzinhaber eine Dauerstartgenehmigung für alle internationalen Wettbewerbe, jedoch nur soweit diese ordnungsgemäß im Internationalen Sportkalender eingetragen sind. Diese Genehmigung erlischt, wenn sie nicht früher widerrufen wird, mit Beendigung des Lizenzvertrages.
(3) Die Internationale Lizenz berechtigt auch zur Teilnahme an nationalen Wettbewerben im EU-Bereich, soweit keine nationale Sonderregelung besteht und die Wettbewerbe im Nationalen Sportkalender des jeweiligen ASN eingetragen sind.
(4) Der Geltungsbereich der Internationalen Lizenz Stufe D (Event Licence) beschränkt sich auf besondere internationale Veranstaltungen, wobei jede einzelne Veranstaltung eine FIA-Genehmigung über die Zulassung von Lizenzinhabern der Stufe D haben und im Internationalen Kalender der FIA als solche eingetragen sein muss.
(5) Der Geltungsbereich der Nationalen DMSB-Lizenz und der Nationalen Lizenz Stufe A einschließlich Kartsport ist auf Wettbewerbe in Deutschland beschränkt, die im nationalen Sportkalender des DMSB oder im Sportkalender der DMSB-Trägervereine eingetragen sind. Die Nationale Lizenz Stufe A ist außerdem gültig für nationale Veranstaltungen im EUBereich bzw. von der FIA gleichgestellten EU-Ländern, die mit genehmigter ausländischer Beteiligung im internationalen Kalender der FIA unter nachfolgendem Titel eingetragen
sind „NEAFP“ (National Event with Authorised Foreign Participation).
(6) Der Geltungsbereich der Nationalen EU-Profi-Lizenz ist auf Deutschland und die EULänder bzw. von der FIA gleichgestellten EU-Ländern auf Wettbewerbe beschränkt, die im Nationalen Sportkalender des jeweiligen ASN eingetragen sind. Für die Teilnahme
in den Ländern der EU- bzw. von der FIA-gleichgestellten EU-Ländern ist keine besondere Genehmigung erforderlich.
(7) Alle DMSB-Fahrerlizenzen sind bei Clubsport-Veranstaltungen der DMSB-Trägervereine gültig.
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