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Thema: Ausnahmegenehmigung Sonntagsfahrverbot 2009

  1. #1
    Erfahrener Benutzer Avatar von Jonny b Good
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    Ausnahmegenehmigung Sonntagsfahrverbot 2009

    Liebe DR Gemeinde!

    Alle Jahre wieder das gleiche Thema.
    Aber immerhin ändert sich auch bei den Behörden ab und zu etwas. :deal:

    Als ich für 2009 in Bayern wieder brav um eine Ausnahmegenehmigung für meinen Pickup ansuchen wollte, bekam ich folgendes Schreiben retour:

    Bezüglich Ihrer Anfrage habe ich die Rechtslage abgeklärt und teilte Ihnen hierzu folgendes mit:

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht für Anhänger, die zu Sportzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden. Die Gesamtmasse, 3,5 Tonnen, bezieht sich hierbei auf das Zugfahrzeug. Diese Regelung gilt aber nur für Bayern.
    Es ist jedoch auch so, dass auch andere Bundesländer diese Regelung so vollziehen. Somit würde für Ihre Transporte das Ausnahmegenehmigungsverfahren entfallen. Sollte dies bei den anderen Bundesländern nicht so sein, so ist dort eine Antrag auf Genehmigung zum Transport an Sonn- und Feiertagen zu stellen. Diese Länder bzw.. Kreisverwaltungsbehörden ab Grenzübergang, sind für die Genehmigung dann ab den Grenzübergängen Bayern/entsprechendes Bundesland zuständig. In Bayern brauchen Sie nach wie vor keine Fahrtgenehmigung.
    Bitte informieren Sie sich bitte deshalb, ob in den Bundesländern ein jeweiliges Fahrverbot besteht bzw.. eine notwendige Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

    Zunächst dachte ich: Super - keine Ausnahmegenehmigung mehr,
    aber nach einigen Grübeln ist die Situation doch etwas komplizierter geworden.
    Für Bayern ist keine Ausnahme erforderlich - aber was ist mit den anderen Bundesländern?

    Wenn ich zu den geplanten Rennen fahre, muß ich durch 5 Bundesländer von Deutschland. :conf:
    Baden-Württemberg und Sachsen halten es wie Bayern.
    Von Sachsen Anhalt habe ich schon negativen Bescheid (brauche Genehmigung).
    Von Brandenburg und Thüringen ist eine Antwort noch offen.

    Wie schaut es denn bei Euch aus?
    Gibt es Neuerungen / Änderungen in anderen Bundesländern?
    Besonders Brandenburg wäre interessant.

    CU
    Jonny

  2. #2
    Erfahrener Benutzer Avatar von KOENIG
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    das sind ja halbwegs positive neuigkeiten.
    ich selbst habe in brandenburg schonmal bezahlen dürfen.

    gibt denn die behörde auch an, ob das nur für anhänger gilt die z.B. als sportgerätetransporter laut papieren klassiert sind? oder gilt das für jeden schlepphänger/autotransporter der ein eindeutiges sportgerät aufgeladen hat?

    gruß, Frank
    rotierende Grüße
    Frank

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  3. #3
    Erfahrener Benutzer
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    Anhänger mit Wettbewerbsfahrzeug

    Servus, Jonny,

    sehr wichtige Frage von Frank.
    Jonny, kläre uns bitte hierzu in Kürze auf und frag bei entsprechender Behörde nach.
    Ich muss am Karfreitag/Ostermontag mit Hänger München/Passau und retour zwecks Automesse Passau.
    all you can drive

  4. #4
    Erfahrener Benutzer Avatar von 77elcamino
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    hi, schön das Bayern jetzt auch mitzieht,NRW schon seit letztem Jahr
    gruß Klaus
    will wieder auf die 1/4meile zurück

  5. #5
    Erfahrener Benutzer Avatar von Der Nico
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    naja also um das alles zu umgehen hab ich meinen Transporter als sonder kfz bau angemeldet. Aber auch Bürofahrzeuge zählen nicht als LKW.

    Ansonsten ist es natürlich blöd wenn man quer durchs land muss. Aber wann haut ihr dann immer ab sonntags? Wäre es nicht hilfreicher eine route zu wählen um fahrverbote sonntags einfach zu umfahren oderin die verschiedenste bundesländer zur gewissen uhrzeit einzufahren?

  6. #6
    Erfahrener Benutzer Avatar von Jonny b Good
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    Hey König und Gustl,

    ganz klar wurde folgendes bestätigt:

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht für Anhänger, die zu Sportzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
    Hier steht nix von der Art der Zulassung des Anhängers.
    Zu gewerblichen Zwecken z.B. darfst Du keinen Rennwagen transportieren (für Show oder sowas).
    Gustl, wennst privat unterwegs bist ist das OK.

    Klaus:
    NRW

    Nico:
    Abfahrt ist eben meistens am Sonntag nach dem Rennen, je nach den Eliminationen issed: zwischen vormittags und später Nachmittag aber jedenfalls vor 22:00 Uhr.
    Und ich habe mir das mal ausgerechnet, daß ich z.B. nach Wittstock einen Umweg von 100 km machen müsste, um Sachsen Anhalt zu umfahren issed:
    Also lieber Genehmigung beantragen issed:

    Jonny

  7. #7
    Erfahrener Benutzer Avatar von KOENIG
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    Danke dir Jonny

    Das ist gut zu wissen. Mich würde es interessieren wie es nun in Brandenburg aussieht. Halt uns da bitte auf dem laufenden

    Gruß Frank
    rotierende Grüße
    Frank

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  8. #8
    Erfahrener Benutzer Avatar von Andre Müller
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    Hi Leute,

    hab gerade bei der zuständigen "Tante" der Stadtverwaltung Potsdam angerufen, und sie hat mir leider wieder bestätigt, das im Land Brandenburg eine Ausnahmegenemigung im Wert von 150,00 € im Jahr fällig ist issed:.


    Gruß Andre
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  9. #9
    Erfahrener Benutzer Avatar von Dead-Rabbits
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    Gibt es da keine Bundesregelung, auf die man zurückgreifen kann, um die Geldtreibere von einigen Ländern zu umgehen???
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  10. #10
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    Jonny,
    merci für die Info. Dann werd ich am Feiertag in der Früh als Gespann losfahren. Rein privat als Spazierfahrt, lieber Schandi, weil ich hab heut grad frei und wollt a bissl umherfahrn

    @ Klaus:
    Da Bayer lernt ja gern von de Preissn :-)

    @ Frank, Andre + Rabbit:
    Solange dies Ländersache ist, wird sich vermutlich die nächste Zeit erst mal nix ändern.

    @ Nico:
    Da schreib ich lieber nix. Der tät uns des ganze Jahr erst kreuz und quer und dann bei stockfinsterer Nacht in der Welt`gschicht rumfahrn lassen :-)
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