Moin zusammen,
im deutschen Vertragsrecht ist alles geregelt §326 eine Frist setzen,§323 der Rücktritt,der sich dann in §346 Rückgewährschuldverhältniss wandelt.Im Dezember eine Sitzung deswegen abzuhalten,in 2 Monaten,der glaubt auch an den Weihnachtsmann.Wir sind alle einen Vetrag eingegangen,der nicht erbracht worden ist und somit, zumindest nach deutschen Recht,nicht erfüllt worden ist.Eroieren werde ich noch,ob dieses Recht auch EU-länder übergreifend ist.
Schönes We......Sporchtskameraden und -dinnen