3. Zulassung
3.1 ) Alle im Automobilsport von DMSB-Lizenznehmern eingesetzten Fahrzeuge sind zulassungspflichtig. Die Fahrzeuge müssen entweder zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sein oder die sportrechtliche Zulassung (DMSB-Wagenpass) besitzen. Für ausländische Teilnehmer wird der Wagenpass seines betreffenden ASN akzeptiert.
3.2) Im DMSB-Bereich dürfen nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge erst nach erfolgter Grundabnahme und Ausfertigung des Wagenpasses durch den DMSB-Sachverständigen im
Automobilsport eingesetzt werden. Teilnehmer mit einer ausländischen Lizenz müssen für den Einsatz ihres Fahrzeugs entweder den vom jeweils zuständigen ASN ausgestellten Wagenpass oder den DMSBWagenpass besitzen und vorweisen können.
3.3) Alle Fahrzeuge, die in Markenpokal-Wettbewerben zum Einsatz kommen, sind – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Zulassung – sportrechtlichin jedem Fall zulassungspflichtig.
3.4) Für Fahrzeuge, die öffentlich-rechtlich zugelassen sind, kann zusätzlich eine sportrechtliche Zulassung vorgenommen werden.
4. Geltungsbereich
4.1) Die sportrechtliche Zulassung ist auf Automobilsport-Veranstaltungen, die auf für den öffentlichen Straßenverkehr gesperrten Straßen, Wegen und Plätzen durchgeführt werden, beschränkt. Wird die Veranstaltung auch nur teilweise im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt, dürfen die Fahrzeuge, die lediglich die sportrechtliche Zulassung besitzen, nicht eingesetzt werden.
4.2 Die bei automobilsportlichen Veranstaltungen eingesetzten Technischen Kommissare sind verpflichtet, Fahrzeuge deren sportrechtliche Zulassung (Wagenpass) oder öffentlich-rechtliche Zulassung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, nicht abzunehmen.
Lesezeichen