2.1 Kupplung, Schwungrad, Schwungradschutz
Fahrzeuge schneller als 7,49 (*4,49) Sek.
Vorgeschrieben sind Schwungrad und Kupplung nach SFI 1.1, 1.2, 1.3 oder 1,4. Ein Schwungradschutz nach SFI 6.2 oder 6.3 ist bei allen Fahrzeugen mit Kompressor-, Turbo- oder Lachgasaufladung (N
2O) vorgeschrieben. Wird eine Kupplung mit max. 2 Scheiben nach SFI 1.3, 1.4 oder 1.5 oder mehr als 2 Scheiben nach SFI 1.2 verwendet, so ist ein Schutz nach SFI 6.2 oder 6.3 vorgeschrieben. Bei Verwendung von Kupplungen nach SFI 1,3 oder 1.4 mit mehr als 2 Scheiben ist ein Schwungradschutz nach SFI 6.2 vorgeschrieben. Bei Fahrzeugen die mit Kompressor-, Turbo- oder Lachgas aufgeladen sind, müssen verwendete Mehrscheibenkupplungen der SFI Spezifikation 1.5 entsprechen.
Fahrzeuge 9,99 (*6,39) bis 7,50 (*4,50) Sek.
Bei Für alle
n Fahrzeuge
n die
von schneller als 9,99 (*6,39) Sek.
aber langsamer als bis 7,50 (*4,50) Sek. fahren ist eine Kupplung (max. 2 Scheiben) und ein Schwungrad nach SFI 1.1 oder 1.2
und sowie ein Schwungradschutz nach SFI 6.1, 6.2 oder 6.3 vorgeschrieben.
Fahrzeuge 10,00 (*6,40) bis 11,99 (*7,49) Sek.
Bei allen Fahrzeugen die von 10,00 (*6,40) Sek. bis 11,99 (*7.49) Sek. fahren oder Fahrzeugen mit Wankelmotoren ist ein Schwungradschutz aus einer mindestens 6.35mm dicken Stahlplatte, welche die Getriebeglocke 360 Grad umschließt, oder ein Schwungradschutz nach SFI 6.1, 6.2 oder 6.3 vorgeschrieben.
Siehe generelle Bestimmungen 2.3, 2.5, 2.6, 2.10.
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