Art. 12 Nennungsbestätigung
(1) Durch die Nennungsbestätigung kommt der Nennungsvertrag zwischen Veranstalter und Bewerber/ Fahrer/Beifahrer zustande.
(2) Dieser Vertrag verpflichtet Bewerber und Fahrer/ Beifahrer, an der Veranstaltung unter den in der Ausschreibung genannten Bedingungen teilzunehmen.
(3) Der Veranstalter hat den Teilnehmern spätestens mit der Nennungsbestätigung die Anzahl der Nennungen in der jeweiligen Klasse bzw. im jeweiligen Rennen mitzuteilen, Ort und Zeit der Abnahme bekannt zu geben sowie auf etwaige weitere wichtige Termine hinzuweisen. Bei Serien reicht es aus, den jeweiligen Serienorganisator hierüber zu informieren.
Art. 13 Rücktritt vom Nennungsvertrag
(1) Bewerber und Fahrer sind zum Rücktritt vom Nennungsvertrag berechtigt:
– bei Absage oder Verlegung des Wettbewerbs um mehr als 24 Stunden
– wenn weniger als drei Fahrzeuge in einer Klasse genannt sind
– bei einer Klassenzusammenlegung (bei Ausübung des Rücktrittsrechts aus diesem Grund haben Bewerber/ Fahrer das Recht, die Nennung für ein anderes Fahrzeug auch noch nach Nennungsschluss abzugeben) und
– bei dem Veranstalter nachgewiesener, unverschuldeter Nichtteilnahme
Allein in diesen Fällen hat der Bewerber bei fristgerechter bzw. unverzüglicher Ausübung seines Rücktrittsrechts Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes.
(2) Der Veranstalter kann in der Ausschreibung festlegen, dass ein Rücktritt bis zum Nennungsschluss, auch wenn die in Abs. 1 aufgeführten Rücktrittsgründe nicht vorliegen, möglich ist. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts ist das Nenngeld, abzüglich der anteiligen Kosten des Veranstalters, zu erstatten.
(3) Die Nichtzuteilung von Punkten für die DMSB-Meisterschaften, -Trophäen und -Pokale usw. wegen Nichterreichens der erforderlichen Teilnehmerzahl in einer Klasse, die nicht mit der nächst höheren zusammengelegt werden kann, berechtigt nicht zum Rücktritt vom Nennungsvertrag.
Art. 53 Doppel-Nennungen
Hat ein Bewerber oder Fahrer seine Nennung für eine Motorradsport-Veranstaltung abgegeben und beteiligt er sich, ohne diese einzuhalten, am gleichen Tag an einer anderen Veranstaltung, so wird er durch das Sportgericht des DMSB wie folgt bestraft:
Erstmalige Verfehlung dieser Art:
Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung).
Im Wiederholungsfall: 8 Wochen Sperre (Suspendierung)
und EUR 200 Geldstrafe.
Die Veranstalter müssen etwaige Meldungen bei gleichzeitiger Angabe des Termins der von ihnen verschickten Nennungsbestätigung direkt und sofort nach Bekanntwerden dem DMSB einreichen und die vom Fahrer abgegebene und unterschriebene Nennung im Original oder
als Fotokopie beifugen.
Art. 54 Nenngeldrückzahlung/Zahlungsverzicht
Die Ruckzahlung des Nenngeldes durch den Veranstalter bzw. der Verzicht des Veranstalters auf die Zahlung des Nenngeldes regelt sich wie folgt:
1. wenn dies bei Erfüllung der Nennung in der Ausschreibung vorgesehen ist: 100 %,
2. wenn die Nennung vom Veranstalter nicht angenommen wird: 100 %,
3. wenn der Fahrer infolge der Einbehaltung oder Einziehung der Lizenz (z. B. aufgrund eines bei einer vorangegangenen Motorradsport-Veranstaltung erlittenen ,Personenschadens oder aufgrund einer Suspendierung bzw. Disqualifikation durch den DMSB bzw. die FIM/UEM) nicht in der Lage ist, seine Nennung zu erfüllen und dies dem Veranstalter bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt hat:100 %.*). Telefonische oder nachträgliche Entschuldigungen können nur in besonderen Fallen und in der Regel nur mit Zustimmung des Veranstalters akzeptiert werden. In Streitfallen entscheidet der DMSB,
4. wenn die Nennung schriftlich vor Nennungsschluss bzw., mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters, nach Nennungsschluss zurückgezogen wurde: 100 %. *),
5. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss: keine Ruckzahlung. *),
6. bei schriftlicher Absage nach Nennungsschluss bis drei Tage vor der Veranstaltung wegen Lizenzeinzugs oder nachgewiesener Krankheit, (Attestvorlage): 50 %. *),
7. bei nur telefonischer oder mundlicher Absage vor oder nach Nennungsschluss: keine Ruckzahlung,
8. wenn die Veranstaltung verlegt oder abgesagt bzw. der Wettbewerb nicht durchgefuhrt wird: 100 %. Bei Absage der Veranstaltung/des Wettbewerbs am Trainings- oder Veranstaltungstag, aus Grunden hoherer Gewalt, kann der Veranstalter eine anteilige Kostenpauschale in Hohe von bis zu 50 % des Nenngeldes einbehaltenEine Ruckzahlung von Bearbeitungsgebuhren und / oder Nenngeldaufschlagen entfallt generell.
*) Masgebend ist das Eintreffen der Absage beim Veranstalter
Art. 55 Unentschuldigtes Fernbleiben vom Start
Fahrer die, aus welchem Grund auch immer, die von ihnen abgegebene Nennung nicht erfüllen können, müssen dem Veranstalter in jedem Fall hierüber vor der Veranstaltung bzw., bei Rennen, spätestens vor Beginn des Trainings schriftlich (Post/Fax/E-Mail) oder, falls dies nicht möglich sein sollte, zusätzlich vorab telefonisch unter Angabe der ggf. nachweisbaren Grunde, Mitteilung machen.
Wer zu Motorradsport-Veranstaltungen nennt und ohne begründete schriftliche Entschuldigung dem Start fernbleibt, wird vom Sportgericht des DMSB mit folgenden Strafen belegt:
1. Erstmaliges unentschuldigtes Fernbleiben:
– Verwarnung und EUR 100 Geldstrafe,
2. Im Wiederholungsfall:
– Verwarnung und 4 Wochen Sperre (Suspendierung).
Die Veranstalter müssen Falle unentschuldigten Fernbleibens, bei gleichzeitiger Angabe des Versandtermins der Nennungsbestätigung, der DMSB-Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der Einreichung des Schlussberichtes unter Beifugung der vom Fahrer abgegebenen und unterschriebenen Nennung (Original oder Fotokopie) melden. In einem solchen Fall stehen dem Veranstalter das Nenngeld in voller Hohe sowie der in den Wettbewerbsbestimmungen festgelegte Nenngeldaufschlag zu
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